AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Erbacher Härtetechnik GmbH & Co. KG
I. Allgemeine Bedingungen
I.1 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen ist der Ort der
Niederlassung des Auftragnehmers. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.
I.2 Vertragsbedingungen
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Alle eingehenden Aufträge werden, soweit nicht
schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind, nur zu den nachstehenden Bedingungen
ausgeführt. Formularmäßige Einkaufsbedingungen und sonstige Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers werden nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich
widersprochen wird. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im
einzelnen schriftlich bestätigen.
I.3 Preisstellung
Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk ausschließlich MwSt. und Kosten für etwaige Verpackung
und Versicherung und gelten jeweils für die angefragte Menge. Treten nach Vertragsabschluss
wesentliche Änderungen der auftragsbezogenen Kosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt,
eine angemessene Anpassung der Preise unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. Eine
wesentliche Änderung liegt bei einer Erhöhung oder Ermäßigung bis zu 10 % nach oben oder nach
unten nicht vor.
I.4 Zahlung
Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Zielüberschreitung ist der
Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Hohe des Leitzinses in Rechnung zu stellen, den die
Bank des Auftragnehmers mit dem höchsten Leitzins dem Auftragnehmen für Kontokorrentkredite
berechnet, mindestens jedoch in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank. Das Recht des Auftraggebers zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung ist
ausgeschlossen, es sei denn, Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig anerkannt.
I.5 Pfandrecht
Der Auftragnehmer hat für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen ein Pfandrecht an den
Werkstücken des Auftraggebers, sobald sie zur Wärmebehandlung übergeben werden. Die
Rechtsfolgen aus dem Gesetz §§ 1204 ff BGB und der Insolvenzordnung finden entsprechend
Anwendung.
II. Ausführungs- und Lieferungsbedingungen
II.1 Angaben des Auftraggebers
Allen Werkstücken, die zur Wärmebehandlung übergeben werden, muss ein Auftrag oder ein
Lieferschein beigefügt werden, der folgende Angaben enthalten soll:
a) Bezeichnung, Stückzahl, Nettogewicht, Wert der Teile und Art der Verpackung;
b) Werkstoff-Qualität (Normbezeichnung bzw. Stahlmarke und Stahlhersteller);
c) die gewünschte Wärmebehandlung, insbesondere
aa) bei Einsatzstählen gemäß DIN 6773 entweder die verlangte Aufkohlungstiefe mit
Grenzkohlenstoffgehalt (z.B. At 0,35 = 0,8 + 0,4 mm) oder die vorgeschriebene
Einsatzhärtungstiefe mit Bezugshärtewert und Oberflächenhärte (z.B. Eht 550 HV1 = 0,2 - 0,4 mm, Oberflächenhärte = mind. 700 HV5);
bb) bei Vergütungsstählen die geforderte Zugfestigkeit. Für die Ermittlung derselben ist, wenn nicht anders vereinbart, die Kugeldruckprüfung nach Brinell an der Oberfläche maßgebend;
cc) bei Werkzeug- und Schnellarbeitsstählen der gewünschte Härtegrad nach Rockwell oder Vickers;
dd) bei Nitrierstählen die gewünschte Nitrierhärtetiefe (Nht);
ee) bei Induktions- und Flammenhärtung die gewünschte Randhärtetiefe (Rht) mit Bezugshärtewert und Oberflächenhärte und die Lage des zu härtenden Bereiches;
ff) bei Salzbadnitrocarburieren und Gas-Kurzzeit-Nitrierungen entweder die Behandlungsdauer oder die gewünschte Stärke der Verbindungszone;
d) Angaben über das gewünschte Prüfverfahren, die Prüfstelle und die Prüflast (siehe DIN Prüfnormen);
e) weitere für den Erfolg der Behandlung notwendige Angaben oder Vorschriften (siehe DIN 6773, DIN EN 10 052, DIN 17021, DIN 17023).
Bei geforderten partiellen Härtungen sind Zeichnungen beizufügen, aus denen hervorgeht, welche
Stellen hart werden bzw. weich bleiben müssen.
Wird dem Auftragnehmer vom Auftraggeber eine Zeichnung überlassen, in welcher
Zeichnungsangaben, die über die Wärmebehandlung hinausgehen, vermerkt sind, so sind für den
Auftragnehmer nur die Zeichnungsangaben bindend, welche die unmittelbaren
Wärmebehandlungsmerkmale betreffen. Müssen weitere Zeichnungsangaben berücksichtigt werden,
wie beispielsweise Maßangaben, so ist dies schriftlich zwischen dem Auftraggeber und dem
Auftragnehmer zu vereinbaren.
Sind gleichartige Werkstücke aus verschiedenen Stahlschmelzen hergestellt, so muss dieses
angegeben werden. Desgleichen sind besondere Anforderungen an die Maßhaltigkeit oder den
Oberflächenzustand auf den Lieferpapieren zu vermerken. Auf geschweißte oder gelötete Werkstücke
und auf solche, die Hohlkörper enthalten, ist durch den Auftraggeber besonders hinzuweisen.
Fehlen die für die Behandlung erforderlichen Angaben oder sind diese unvollständig oder unklar, so
erfolgt die Behandlung ohne Rückfrageverpflichtung nach bestem Ermessen des Auftragnehmers.
Änderungen von Behandlungsvorschriften nach Warenlieferung können nur berücksichtigt werden,
wenn der Auftragnehmer diese Änderungen ausdrücklich bestätigt. Bei fehlenden oder
unvollständigen Angaben entfallen Gewährleistungsansprüche gleich welcher Art und unabhängig von
den Haftungsbeschränkungen.
II.2 Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt, sobald die Vertragsparteien Auftragsklarstellung herbeigeführt haben und der
Auftraggeber alle Voraussetzungen erfüllt hat. Die Lieferzeit gilt aus verfahrenstechnischen Gründen
nur als annähernd vereinbart und verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges –
angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die der Auftragnehmer trotz der nach den
Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Als unvorhersehbare Hindernisse
gelten eventuelle, zunächst nicht erkennbare Mehrfachbehandlungen, unverschuldete und
schwerwiegende Betriebsstörungen im eigenen Betrieb, die z.B. durch Streik, Aussperrung, Unfälle,
Transportschwierigkeiten, Mangel an Betriebsstoffen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung sowie
durch Betriebsstörungen im Betrieb der Zulieferer verursacht werden.
Den Nachweis hiefür hat der Auftragnehmer zu führen.
Kann der Auftragnehmer absehen, dass er die Lieferzeit nicht einhalten kann, wird er den
Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen und einen
neuen möglichen Liefertermin nennen.
II.3 Gefahrenübergang
Soweit nichts anderes vereinbart, ist das Wärmebehandlungsgut vom Auftraggeber auf seine Kosten
und Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung abzuholen.
Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung,
spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über,
und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer die An- und Ablieferung mit eigenem Fuhrpark
übernommen hat.
II.4 Prüfung
Das Wärmebehandlungsgut wird vor dem Verlassen der Härterei im brachenüblichen Umfang und ggf.
nach Vorgaben des Auftraggebers geprüft. Weitergehende Prüfungen und Analysen erfolgen nur
aufgrund besonderer Vereinbarungen. Die Ausgangsprüfung des Auftragnehmers entbindet den
Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur Eingangsprüfung.
II.5 Sachmängel
Die gewünschte Wärmebehandlung wird nach Auftragserteilung aufgrund der Angaben gemäß Ziffer
II.1 als Dienstleitung mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mitteln durchgeführt.
Gewähr für den Erfolg der Wärmebehandlung, z.B. für Verzugs- und Rissfreiheit, Oberflächenhärte,
Einhärtung, Durchhärtung, Galvanisierbarkeit u.ä., wird insbesondere wegen möglicher
unterschiedlicher Härtbarkeit des verwendeten Materials, versteckter Fehler, ungünstiger Formgebung
oder wegen evtl. erfolgter Änderungen im vorangegangenen Arbeitsablauf nicht gegeben.
Führt die Wärmebehandlung nicht zum Erfolg, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat,
weil z.B. der Auftraggeber die in Ziff. II.1 geforderten Angaben unrichtig machte, der Auftragnehmer
versteckte Fehler im Werkstück vor Durchführung der Wärmebehandlung nicht kannte und nicht
kennen konnte oder weil Eigenschaften des verwendeten Materials, die Formgebung oder der
Zustand der angelieferten Werkstücke eine erfolgreiche Wärmebehandlung unmöglich gemacht
haben, der Auftragnehmer dies jedoch nicht wusste und nicht wissen konnte, so ist dennoch der
Behandlungslohn zu zahlen. Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten
Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt.
Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Gefahrübergang schriftlich mitzuteilen. Versteckte
Fehler sind unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten nach
Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Diese Frist gilt auch für die Verjährung von
Sachmängelansprüchen, soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere
für Mängel bei einem Bauwerk und bei Werkstücken, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht
haben. Bei jeder Beanstandung muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und
Nachbehandlung gegeben werden. Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nachbehandlung
nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, kann der Auftraggeber nach
erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist den Behandlungslohn mindern,
vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbehandlung selbst oder von einem Dritten auf
Kosten des Auftragnehmers vornehmen lassen. Für Schäden am Wärmebehandlungsgut und für
sonstige Mangelschäden, die der Auftragnehmer verursacht hat, haftet er nur für den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Nachweis eines Mangels obliegt
dem Auftraggeber.
Die Gewährleistungsfristen und -beschränkungen gelten auch für eine etwaige Nachbehandlung. Sind
beanstandete Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen des Auftragnehmers be- oder
weiterverarbeitet worden, erlischt die Gewährleistungspflicht. Für den beim Härteprozess von
Massenartikeln und kleinen Teilen branchenüblich und prozessbedingt in zumutbarem Umfang
auftretenden Schwund können keine Mängelansprüche geltend gemacht werden. Führt der
Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Richtarbeiten aus, übernimmt er für evtl. hierbei
entstehenden Bruch keine Gewähr. Bei Anwendung von Isoliermitteln gegen Aufkohlung oder
Nitrierung kann für den Erfolg ebenfalls keine Gewähr übernommen werden.
II.6 Haftung
Der Auftraggeber trägt im Hinblick auf die durchzuführende Wärmebehandlung die Verantwortung für
eine nach den Regeln der Technik erfolgte Fertigung der Werkstücke, für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der erforderlichen Angaben gem. II.1 und für eine dem späteren Verwendungszweck
angepasste Wärmebehandlungsvorschrift. Der Auftragnehmer haftet – soweit keine beiderseitigen
schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind – nicht für Schäden aus einer Behandlung, die von
ihm vorgeschlagen und vom Auftraggeber gebilligt wurde.
Der Auftragnehmer geht davon aus, dass der Auftraggeber seinerseits die für die Erfüllung der
Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Prüfungen vornimmt. Ansprüche mittelbarer Natur, vor allem
solche, die sich aus Schäden an Gegenständen ergeben, die nicht mit dem Werkstück identisch sind,
werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der
gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers sowie bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
haftet der Auftragnehmer – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner
gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach
Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Produkte für Personen- oder Sachschäden an
privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei Fehlen einer garantierten
Beschaffenheit, wenn und soweit die Zusicherung oder die Garantie gerade bezweckt hat, den
Vertragspartner gegen Schäden, die nicht an dem Wärmebehandlungsgut selbst entstanden sind,
abzusichern.
Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt
II.7 Partnerschafts-Klausel
Bei allen Ersatzleistungen, insbesondere bei der Höhe des Schadenersatzes, sind nach Treu und
Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der
Geschäftsverbindungen, sowie der Wert der Wärmebehandlungsleitungen angemessen zu
berücksichtigen.
Diese Geschäftsbedingungen basieren auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
Lohnhärtereien, die nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung beim
Bundeskartellamt in Berlin am 01. April 2003 angemeldet und am 16. April 2003 im Bundesanzeiger
veröffentlicht wurden.